Zweitmeinungsverfahren Carotis- OP
Zweitmeinungsverfahren jetzt auch vor Carotisstenose-Eingriffen möglich
GKV-Versicherte haben ab Herbst auch vor Carotisstenose-Eingriffen einen Anspruch auf eine ärztliche Zweitmeinung. Der Gemeinsame Bundesausschuss erweitert seine entsprechende Richtlinie.
Vorteile für die Ärztinnen und Ärzte:
- extrabudgetär, 1x pro Quartal, keine Mengenbegrenzung.
Aber: Genehmigung muss beantragt werden.
Ob es sich lohnt?
Weitere Informationen über die KV- Seite, ich hab einen Ausschnitt angefügt.
Liebe Grüße,
Alexandra Turowski
https://www.kbv.de/html/themen_38546.php
Für die Aufklärung und Beratung zum Zweitmeinungsverfahren können indikationsstellende Ärztinnen und Ärzte die Gebührenordnungsposition (GOP) 01645 einmal im Krankheitsfall (vier Quartale) abrechnen. Sie ist mit 75 Punkten bewertet. Die Leistung beinhaltet auch die Zusammenstellung der Befundunterlagen. Die GOP wird in die Präambel des jeweiligen Fachkapitels im EBM aufgenommen – abhängig von den Eingriffen, für die der G-BA das Zweitmeinungsverfahren vorsieht.
Extrabudgetäre Vergütung: Die Vergütung der GOP 01645 erfolgt ab dem Inkrafttreten des jeweiligen Zweitmeinungsverfahrens befristet für drei Jahre extrabudgetär und damit ohne Mengenbegrenzung.
Kennzeichnung: Die Leistung muss bei der Abrechnung nach bundeseinheitlicher Vorgabe eingriffsspezifisch gekennzeichnet werden.
Ärztinnen oder Ärzte, die eine Zweitmeinung abgeben wollen, brauchen eine Genehmigung der KV. Grundsätzlich können sowohl Vertragsärzte, Krankenhausärzte als auch Privatärzte eine Genehmigung erhalten. Krankenhaus- und Privatärzte benötigen zusätzlich eine Ermächtigung.
Für die Genehmigung müssen Ärztinnen und Ärzte bestimmte Voraussetzungen nachweisen, die der G-BA in seiner Richtlinie vorgegeben hat. Dazu zählen die Anerkennung einer Facharztbezeichnung in dem für den jeweiligen Eingriff festgelegten Fachgebiet und eine mindestens fünfjährige ganztägige oder vom Umfang her entsprechende Teilzeittätigkeit in der unmittelbaren Patientenversorgung. Ferner müssen Ärztinnen und Ärzte nachweisen, dass sie ihrer Fortbildungsverpflichtungen nachkommen und über eine Weiterbildungsermächtigung der Landesärztekammer oder eine akademische Lehrbefugnis verfügen.
Näheres zur Genehmigung regeln die KVen. Der G-BA kann weitere eingriffsspezifische Anforderungen im Besonderen Teil der Richtlinie festlegen.
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