Satzung

1: Zweck des Vereins

  1. Der Verein vertritt die berufs- und gesundheitspolitischen Interessen angiologisch tätiger Ärztinnen und Ärzte. Er hat die honorarpolitischen Interessen seiner Mitglieder wahrzunehmen, berufspolitische Belange seiner Mitglieder zu fördern und sie gegenüber den Institutionen der ärztlichen Selbstverwaltung, den Krankenkassen, Behörden und Entscheidungsträgern in Politik und Wirtschaft zu vertreten. Ferner hat er die Aufgabe, die berufliche Fort- und Weiterbildung seiner Mitglieder in engem Zusammenwirken mit den wissenschaftlichen Gesellschaften zu fördern.
  2. Der Verein ist eine Einrichtung ohne Rechtsanspruch der Leistungsempfänger und unterhält keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.
  3. Die Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Vergünstigungen, die nicht dem Zweck des Vereins entsprechen oder unverhältnismäßig hoch sind, dürfen weder an natürliche noch an juristische Personen geleistet werden.

2: Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen „Berufsverband der Angiologen Deutschlands e.V.“, abgekürzt „BVAD“.
  2. Sitz des Vereines ist Weimar. Er ist im Vereinsregister eingetragen.

3: Mitgliedschaft

  1. Ordentliches Mitglied kann jede/jeder in der Bundesrepublik Deutschland approbierte Arzt/Ärztin werden, der/die die Schwerpunktbezeichnung Facharzt/Fachärztin für Angiologie und/oder Innere Medizin und Angiologie führt oder von der KV der Fachgruppe Angiologie zugeordnet wird. Auch Ärzte in der Ausbildung zum Schwerpunkt Angiologie können Mitglieder werden. Der Vorstand entscheidet abschließend über den jeweiligen Aufnahmeantrag. Vom Vorstand abgelehnte Aufnahmeanträge werden zur endgültigen Entscheidung der Mitgliederversammlung vorgelegt, die durch Mehrheitsbeschluss entscheidet. Die Ablehnung eines Eintritts ist nicht anfechtbar.
  2. Juristische oder natürliche Personen, Handelsgesellschaften, BGB-Gesellschaften und andere Personenvereinigungen werden nicht als Mitglieder aufgenommen.
  3. Eine Aufnahme ohne Berücksichtigung der Absätze 1 und 2 ist möglich, wenn dies im Interesse des Vereins liegt.
  4. Über die Aufnahme von Personen nach Abs. 1 entscheidet der Vorstand. Aufnahmen nach Abs. 3 obliegen der Entscheidung der Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss.
  5. Personen, die die Zwecke des Vereins in besonderem Maße gefördert haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden, auch wenn sie keinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben.
  6. Die Mitgliedschaft endet:
  7. durch Tod
  8. durch Austritt. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen; er kann nur mit einer Frist von einem Vierteljahr zum Schluss des Kalenderjahres erklärt werden.
  9. wenn die Aufnahmekriterien nicht mehr erfüllt sind.
  10. durch förmliche Ausschließung per Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung. Ein solcher Ausschluss kann insbesondere dann erfolgen, wenn ein Mitglied gegen die Satzung, gegen die Interessen und Ziele des Verbandes verstößt oder ohne rechtfertigenden Grund mit mindestens zwei Jahres-Beiträgen im Rückstand ist.
  11. Auch nach Ende der Mitgliedschaft hat das ehemalige Mitglied ausstehende Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen.
  12. Die Adressen dürfen nach Vorprüfung durch den Vorstand im Interesse der Mitglieder des Berufsverbandes sowohl an interessierte Patienten als auch zu Informations- und Werbungszwecken an die Industrie weitergegeben werden. Voraussetzung hierfür ist die persönliche Einverständniserklärung des Mitglieds, in Einklang mit den aktuellen Datenschutzverordnungen.
  13. Adressänderungen sind vom Mitglied selbst umgehend an den Berufsverband zu melden.

4: Beiträge

  1. Die von den Mitgliedern des Verbandes zu erbringenden Beiträge regelt die Beitragsordnung. Die Beitragsordnung wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
  2. Die Mitgliederversammlung kann zudem bestimmen, dass von jedem Mitglied zur Finanzierung – auch zur Vorfinanzierung – besonderer im Interesse des Vereins liegender Vorhaben Umlagen erhoben werden. Soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes bestimmt, wird die Umlage vier Wochen nach dem entsprechenden Beschluss der Mitgliederversammlung fällig. Soweit die erhobene Umlage zur Finanzierung nicht benötigt wird, fließt sie dem Vereinsvermögen zu. Sie kann an die Vereinsmitglieder auch zurückgezahlt werden. Über die Rückzahlung entscheidet der Vorstand.

5: Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

6: Organe des Vereins

Organe des Vereines sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

7: Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.

  1. Die Mitgliederversammlung beschließt über
    a) den Jahresbericht des Vorstandes
    b) den Rechenschaftsbericht des Schatzmeisters
    c) den Bericht der Kassenprüfer
    d) die Entlastung des Vorstandes
    e) Wahlen
    f) die Beitragsordnung
    g) die Genehmigung der Geschäftsordnung des Vorstandes
    h) Sonstige zur Abstimmung vorgelegte Tagesordnungspunkte.
  2. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich, spätestens bis 01.12. eines Geschäftsjahres abzuhalten. Die Ladung erfolgt durch den Vorsitzenden in Textform (auch per e-mail) unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens drei Wochen (Poststempel der Absendung).
    Die form- und fristgerecht einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
    Mängel hinsichtlich der Form und Frist der Ladung zur Mitgliederversammlung gelten als geheilt, wenn nicht mindestens fünf Mitglieder den Mangel in der Mitgliederversammlung vor Eintritt in die Tagesordnung rügen.
  3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können einberufen werden, wenn das Interesse des Verbandes es erfordert oder mindestens ein Viertel der Mitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung fordern.
  4. Neben der Wahl des Vorstandes beruft die Mitgliederversammlung aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder zwei Kassenprüfer für die Dauer der Amtszeit des Vorstandes. Wiederwahl ist zulässig.
  5. Jedes Mitglied ist berechtigt, Anträge zur Tagesordnung zu stellen. Ein Antrag muss spätestens zwei Wochen vor der Ladungsfrist beim Vorstand eingehen.
  6. Beschlüsse der Mitgliederversammlung ergehen grundsätzlich mit einfacher Mehrheit. Die Auflösung des Vereins und die Änderung der Satzung bedürfen der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen, die Änderung des Vereinszweckes kann nur einstimmig erfolgen. Für Beschlüsse, durch die die Rechte eines Mitgliedes unmittelbar betroffen werden (z.B. Ausschluss gemäß Paragraph 3 Absatz 6 d) ist das betroffene Mitglied nicht stimmberechtigt.
    Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.
  7. Einzelne Mitglieder können sich in der Mitgliederversammlung durch schriftliche Vollmacht vertreten lassen. Die Anzahl der Vollmachten, die ein Mitglied auf sich vereinigen kann, ist auf drei begrenzt.
  8. Die Stimmabgabe erfolgt durch Handzeichen; auf Antrag eines Mitgliedes ist schriftlich und geheim abzustimmen.
  9. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll erstellt. Dieses ist bis spätestens drei Monate nach der letzten Mitgliederversammlung allen Mitgliedern zuzusenden. Das Protokoll ist in der nächsten Mitgliederversammlung zu genehmigen. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und von dem Protokollführer zu unterschreiben.

8: Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem ersten sowie einem zweiten Stellvertreter und zwei Beisitzern. Der erste Stellvertreter fungiert auch Schatzmeister und der zweite Stellvertreter auch als Schriftführer.
  2. Der Vorsitzende und die beiden Stellvertreter bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder durch seine beiden Stellvertreter vertreten. Sie vertreten den Verein jeweils einzeln.
  3. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins, die natürliche Personen sind, gewählt werden. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder des Vorstandes können ihr Amt vor Ablauf der Wahlperiode, für die sie gewählt wurden, ohne Angabe von Gründen niederlegen. Scheiden sowohl der Vorsitzende als auch seine Stellvertreter aus, so ist binnen zwei Monaten eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, in der der gesamte Vorstand neu gewählt werden muss.
  4. Die Tätigkeit des Vorstandes wird durch eine Geschäftsordnung geregelt, die sich der Vorstand selbst gibt und durch die nächste Mitgliederversammlung genehmigt wird.
  5. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsleitung, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Verbandsvermögens, sowie ggf. die Herausgabe von Verbandsnachrichten.
  6. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter beruft die Mitgliederversammlung ein und leitet diese. Sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter verhindert, bestimmen die übrigen Vorstandsmitglieder aus ihren Reihen denn Leiter der Mitgliederversammlung.
  7. Der Schatzmeister führt die Vereinskasse und verwaltet sie ordnungsgemäß. Er führt Buch über Einnahmen und Ausgaben, ist zur Empfangnahme von Zahlungen für den Verband berechtigt und kann Empfangsquittungen ausstellen. Er hat der Mitgliederversammlung Rechenschaft abzulegen.

9: Vergütungen

Die Tätigkeit des Vorstandes sowie evtl. von diesem beauftragte Mitglieder erfolgt ehrenamtlich.

Die Vorstandsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit ein Sitzungsgeld, eine Praxis-Ausfallentschädigung und einen Ersatz von Spesen gegen Nachweis. Näheres hierzu regelt die Geschäftsordnung des Vorstandes.

10: Auflösung, Wegfall des Vereinszwecks

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das verbleibende Vereinsvermögen an die Deutsche Gesellschaft für Angiologie.

Weimar, den 10.01.2020