Newsletter März 2025

Liebe Mitglieder, nachdem die Wahl unseren Jahresanfang überschattet hat, geht es nun Schlag auf Schlag…

Unsere Mitglieder in Niedersachsen haben sich plötzlich nicht mehr in den AOK- Verträgen der endoluminalen Verfahren wiedergefunden, während die Chirurgen allerdings weiterhin hier abgebildet sind.

Dieser Vorfall und das neue Positionspapier der Arbeitsgruppe „Gesundheit und Pflege“ der Koalitionsverhandlungen, zeigt, wie wichtig eine starke Vertretung unserer Fachgruppe ist.

https://www.aerztezeitung.de/Politik/Koalitionsplaene-So-wollen-Union-und-SPD-das-Gesundheitswesen-umkrempeln-457469.html?utm_term=2025-03-26&utm_source=2025-03-26-AEZ_NL_EILMELDUNG&utm_medium=email&tid=TIDP3806004X84819AF8717D4A6CBF8D816B63AD0EA4YI4&utm_campaign=AEZ_NL_EILMELDUNG

In dem Papier wird sich klar zu einen „Primärarztsystem“ bekannt, der uns als Fachärzte und Fachärztinnen benachteiligen könnte! Wir brauchen daher unbedingt eine klare Aussage, dass wir ebenfalls täglich primär chronisch kranke PatientInnen versorgen, insbesondere die PAVK- PatientInnen.

Wenn wir hier analog zu den HausärztInnen entbudgetiert werden, können ebenfalls viele weitere unnötige Arztkontakte vermieden werden, wenn wir AngiologInnen die HauptbehandlerInner/ PrimärärztInnen sind.

Auch könnten uns hier spezielle Facharztverträge analog zu den HzV- Verträgen helfen.

Noch einige Informationen, aktuell:

Wir haben vom GBA gehört, dass unsere Forderung nach Einbindung der PAVK in das DMP- KHK angekommen ist und dieses Jahr darüber beraten wird!

Das wäre eine ganz wichtige Richtungsänderung für uns, auch hinsichtlich der Koalitionsrichtung „Primärarztsystem“, wenn wir dann als DMP- ÄrztInnen bewiesenermaßen chronisch kranke PatientInnen regelhaft sehen.

Hinsichtlich der länderspezifischen Probleme haben wir nun ein „Gefässboard“ ins Leben gerufen, dass sich aus Gefässchirurgen, Dermatologen, Phlebologen, Lymphologen und RadiologenvertreterInnen zusammensetzt, um auch schneller zu gemeinsamen Lösungen zu kommen. Das erste Treffen fand letzte Woche „virtuell“ statt.

Der SpiFa Fachärztetag vergangene Woche hat eine wichtige Stellung, auch für eine gemeinsame Absprache hinsichtlich der Aufstellung insbesondere der nun wieder vermehrten Bevorzugung der hausärztlichen Kollegen und Kolleginnen. Auch haben wir hier gemeinsame Probleme besprochen, wie die neue Musterweiterbildungsordnung und die Probleme mit der Rückforderung der Aortenscreening- Leistungen durch die Kassen.

Vorbereitung Mitgliederversammlung 2025:

Hier möchten wir Ihnen wieder eine Online- Sitzung anbieten, den Termin geben wir rechtzeitig bekannt!

Gleichzeitig planen wir auch wieder eine Versammlung auf der DGA im Herbst in Leipzig.

Liebe Grüsse aus Berlin,

Ihre Alexandra Turowski

 

Zweitmeinungsverfahren Carotis- OP

Zweitmeinungsverfahren jetzt auch vor Carotisstenose-Eingriffen möglich

GKV-Versicherte haben ab Herbst auch vor Carotisstenose-Eingriffen einen Anspruch auf eine ärztliche Zweitmeinung. Der Gemeinsame Bundesausschuss erweitert seine entsprechende Richtlinie.

https://www.aerztezeitung.de/Politik/Zweitmeinungsverfahren-jetzt-auch-vor-Karotisstenose-Eingriffen-moeglich-457346.html

 

Vorteile für die Ärztinnen und Ärzte:

  • extrabudgetär, 1x pro Quartal, keine Mengenbegrenzung.

Aber: Genehmigung muss beantragt werden.

Ob es sich lohnt?

Weitere Informationen über die KV- Seite, ich hab einen Ausschnitt angefügt.

Liebe Grüße,

Alexandra Turowski

 

https://www.kbv.de/html/themen_38546.php

Für die Aufklärung und Beratung zum Zweitmeinungsverfahren können indikationsstellende Ärztinnen und Ärzte die Gebührenordnungsposition (GOP) 01645 einmal im Krankheitsfall (vier Quartale) abrechnen. Sie ist mit 75 Punkten bewertet. Die Leistung beinhaltet auch die Zusammenstellung der Befundunterlagen. Die GOP wird in die Präambel des jeweiligen Fachkapitels im EBM aufgenommen – abhängig von den Eingriffen, für die der G-BA das Zweitmeinungsverfahren vorsieht.

Extrabudgetäre Vergütung: Die Vergütung der GOP 01645 erfolgt ab dem Inkrafttreten des jeweiligen Zweitmeinungsverfahrens befristet für drei Jahre extrabudgetär und damit ohne Mengenbegrenzung.

Kennzeichnung: Die Leistung muss bei der Abrechnung nach bundeseinheitlicher Vorgabe eingriffsspezifisch gekennzeichnet werden.

Ärztinnen oder Ärzte, die eine Zweitmeinung abgeben wollen, brauchen eine Genehmigung der KV. Grundsätzlich können sowohl Vertragsärzte, Krankenhausärzte als auch Privatärzte eine Genehmigung erhalten. Krankenhaus- und Privatärzte benötigen zusätzlich eine Ermächtigung.

Für die Genehmigung müssen Ärztinnen und Ärzte bestimmte Voraussetzungen nachweisen, die der G-BA in seiner Richtlinie vorgegeben hat. Dazu zählen die Anerkennung einer Facharztbezeichnung in dem für den jeweiligen Eingriff festgelegten Fachgebiet und eine mindestens fünfjährige ganztägige oder vom Umfang her entsprechende Teilzeittätigkeit in der unmittelbaren Patientenversorgung. Ferner müssen Ärztinnen und Ärzte nachweisen, dass sie ihrer Fortbildungsverpflichtungen nachkommen und über eine Weiterbildungsermächtigung der Landesärztekammer oder eine akademische Lehrbefugnis verfügen.

Näheres zur Genehmigung regeln die KVen. Der G-BA kann weitere eingriffsspezifische Anforderungen im Besonderen Teil der Richtlinie festlegen.