KBV Zweitmeinung

„Erstmeiner“

Der Arzt, der die Indikation stellt, kann für die Aufklärung und Beratung im Zusammenhang mit dem ärztlichen Zweitmeinungsverfahren die GOP 01645 einmal im Krankheitsfall (vier Quartale) abrechnen. Diese wird durch den Arzt mit dem Buchstaben „M“ gekennzeichnet (GOP 01645M) und ist mit 75 Punkten bewertet. Die Leistung beinhaltet auch die Zusammenstellung aller erforderlichen Unterlagen für die Patientin oder den Patienten.

„Zweitmeiner“

Die Berechnung der Zweitmeinung ist als Allgemeine Bestimmung 4.3.9 „Ärztliche Zweitmeinung“ im EBM geregelt. Danach rechnet der Arzt, der die Zweitmeinung abgibt, die arztgruppenspezifische Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale ab. Sind für seine Beurteilung ergänzende Untersuchungen notwendig, kann er diese ebenfalls durchführen und berechnen, muss sie aber medizinisch begründen.

„Zweitmeiner“ kennzeichnen alle im Zweitmeinungsverfahren abgerechneten Leistungen als Freitext im Feld freier Begründungstext (KVDT‐Feldkennung 5009) mit dem Code 88200M.